Recht

Gericht kippt NRW-Rückforderungen bei Corona-Soforthilfe

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in drei Leitverfahren zugunsten betroffener Unternehmer entschieden. Die Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf sind rechtswidrig. Soloselbstständige in Nordrhein-Westfalen müssen die erhaltenen Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen.

Hintergrund: Hilfe schnell gewährt, Rückforderung folgte

Im Frühjahr 2020 legte das Land NRW ein Soforthilfeprogramm auf. Ziel war es, Soloselbstständige und Kleinunternehmen in der Pandemie schnell zu unterstützen. Die Auszahlung erfolgte unkompliziert und zügig.

Doch danach folgte der Streit. Das Land versandte Rückforderungsbescheide. Viele Empfänger sollten einen Großteil der erhaltenen Mittel erstatten. Nach ersten Schätzungen war rund jeder fünfte Empfänger betroffen.

Der Kern des Problems: Das Land NRW änderte nachträglich die Berechnungsgrundlage. Zunächst galt der Umsatzausfall als Maßstab für die Hilfe. Später stellte das Land auf den Liquiditätsengpass um. Diese nachträgliche Umdeutung war aus Sicht der Richter nicht zulässig.

Drei Urteile mit klarer Botschaft

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 16. August 2022 in drei Verfahren. Die Aktenzeichen lauten 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22. Das Gericht erklärte die Rückforderungsbescheide in allen drei Fällen für rechtswidrig.

Auch das Verwaltungsgericht Köln schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bescheide erlassen. Sie unterlag damit vor Gericht.

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf waren zum Zeitpunkt der Urteile noch rund 500 weitere Klageverfahren zu Corona-Soforthilfen anhängig. Die drei Leitverfahren haben damit eine erhebliche Signalwirkung für alle Betroffenen.

Was die Urteile bedeuten

Für Soloselbstständige und Kleinstunternehmer in NRW ist das Ergebnis eindeutig. Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, ist nach diesen Urteilen nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Bescheide halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Gericht beanstandete vor allem den Wechsel beim Bewertungsmaßstab. Wer eine Hilfe auf Basis bestimmter Kriterien beantragt und bewilligt bekommen hat, darf nicht nachträglich nach anderen Kriterien beurteilt werden. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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Relevanz für Handwerk und Kleinbetriebe

Besonders das Handwerk und das Kleingewerbe waren von den Rückforderungen betroffen. Viele Betriebe hatten die Mittel längst verbraucht. Eine Rückzahlung wäre für zahlreiche Inhaber existenzbedrohend gewesen.

Handwerker, Friseure, Kosmetiker oder selbstständige Handelsvertreter zählten zu den typischen Empfängern der Soforthilfe. Gerade diese Gruppe verfügt selten über große Rücklagen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entlasten sie finanziell und rechtlich.

Offene Fragen und weiterer Klärungsbedarf

Die Urteile der Verwaltungsgerichte sind noch keine letzte Instanz. Das Oberverwaltungsgericht Münster war mit der Grundsatzfrage befasst. Dessen Entscheidung sollte weitere Klarheit für alle noch laufenden Verfahren bringen.

Betroffene Unternehmer, die bereits Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben, sollten den Ausgang dieser Verfahren im Blick behalten. Wer bisher noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat, sollte rechtlichen Rat einholen.

Fazit

Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Köln haben klar entschieden: Die Rückforderungspolitik des Landes NRW bei der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig. Soloselbstständige und Kleinstunternehmer müssen die erhaltenen Mittel nicht erstatten. Das ist ein wichtiges Signal für den Mittelstand in NRW. Der Streit um die Soforthilfe zeigt zudem, wie folgenreich unklare Förderbedingungen für tausende Betriebe sein können.

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