Recht

VG Köln: Verjährung schützt kaum vor Soforthilfe-Rückforderung

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine weitreichende Entscheidung zur NRW-Soforthilfe 2020 getroffen. Empfänger der Corona-Hilfen, die per Schlussbescheid zur Rückzahlung verpflichtet wurden, können sich in der Regel nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Das Urteil betrifft tausende Unternehmen, Soloselbstständige und Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen.

Was das Gericht entschieden hat

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil festgestellt: Die Behörde war dem Grunde nach berechtigt, überzahlte Soforthilfen zurückzufordern. Der entscheidende Punkt betrifft die Verjährungsfrage. Wer einen rechtskräftigen Schlussbescheid erhalten hat, kann den Rückzahlungsanspruch nicht mit dem Argument der Verjährung abwehren. Das Gericht sieht in solchen Fällen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verjährungseinrede regelmäßig als nicht erfüllt an.

Damit schließt das Gericht eine Hoffnung vieler Betroffener. Zahlreiche Unternehmer hatten darauf gesetzt, dass die Zeit für sie arbeitet. Nach Jahren ohne Rückforderungsbescheid glaubten manche, der Anspruch sei erloschen.

Ausnahmen bleiben möglich

Das Urteil gilt nicht absolut. Es gibt Konstellationen, in denen die Verjährungseinrede durchaus Erfolg haben kann. Ein bekanntes Beispiel: Die Bezirksregierung Köln akzeptierte in einem Fall die Verjährungseinrede ausdrücklich. Der Grund war, dass der Bescheid nicht fristgerecht zugestellt werden konnte. In diesem Fall wurde eine Rückforderung von 15.000 Euro nicht weiter verfolgt.

Das zeigt: Die Zustellung des Bescheides ist rechtlich entscheidend. Wurde ein Schlussbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt, kann die Rechtslage abweichen. Betroffene sollten dies von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen.

Hintergrund: Das Rückmeldeverfahren und die Schlussbescheide

Die NRW-Soforthilfe 2020 wurde in der Hochphase der Corona-Pandemie als schnelle Liquiditätshilfe ausgezahlt. Viele Betriebe erhielten Summen zwischen 9.000 und 25.000 Euro. Später stellte sich heraus, dass ein Teil der Empfänger mehr Geld erhalten hatte, als ihnen nach den Förderrichtlinien zustand.

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Das Land Nordrhein-Westfalen leitete daraufhin ein Rückmeldeverfahren ein. Unternehmen mussten ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass nachweisen. Auf dieser Basis erstellten die Behörden Schlussbescheide. Darin wurde die rechtmäßig gewährte Fördersumme festgesetzt. Wer zu viel erhalten hatte, wurde zur Rückzahlung aufgefordert.

Die Rückzahlung sollte laut Verfahrensregeln innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schlussbescheids erfolgen. Die Frist wurde zwischenzeitlich bis Ende November 2023 verlängert.

OVG NRW: Rückforderungen teilweise rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte 2023 für einen bestimmten Personenkreis entschieden, dass einzelne Rückforderungsbescheide rechtswidrig waren. Dies betraf vor allem Fälle, in denen persönliche Lebenshaltungskosten in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen worden waren. Für diese Gruppe stehen die Rückforderungsbescheide zur Aufhebung.

Allerdings handelt es sich dabei um eine Minderheit der Betroffenen. Für die große Mehrheit gilt: Der Rückzahlungsanspruch des Landes besteht fort.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer einen Schlussbescheid erhalten hat und noch nicht gezahlt hat, sollte die eigene Situation genau prüfen. Folgende Fragen sind relevant: Wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt? Handelt es sich um einen der Sonderfälle, die das OVG NRW als rechtswidrig eingestuft hat? Wurden freiwillige Teilrückzahlungen geleistet und Verzichtserklärungen abgegeben?

Ein pauschales Berufen auf Verjährung ist nach dem Kölner Urteil in den meisten Fällen aussichtslos. Wer eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung erhält, sollte zeitnah rechtlichen Rat einholen. Die Fristen im Verwaltungsrecht sind kurz. Untätigkeit kann teuer werden.

Fazit

Das Urteil des VG Köln ist ein klares Signal an betroffene Unternehmen: Die Hoffnung auf Verjährung trägt in der Regel nicht. Das Land NRW kann seine Rückforderungen in den meisten Fällen weiter durchsetzen. Für Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen, die noch offene Rückforderungen vor sich herschieben, besteht Handlungsbedarf. Nur wer seinen konkreten Fall rechtlich prüfen lässt, kann erkennen, ob eine Ausnahme greift.

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