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Welche Fragen darf man beim Vorstellungsgespräch nicht stellen?

Welche Fragen darf man beim Vorstellungsgespräch nicht stellen?

Ein Bewerbungsgespräch ist oft aufregend. Doch nicht alles, was der Arbeitgeber fragt, ist auch erlaubt. Es gibt klare rechtliche Grenzen, die beide Seiten kennen sollten.

Bestimmte Themen wie Religion, Familie oder Gesundheit sind privat. Fragen dazu im Vorstellungsgespräch sind meist unzulässig. Bewerber dürfen hier sogar lügen, wie ein Urteil des BAG bestätigt.

Für kirchliche oder politische Arbeitgeber gelten Sonderregeln. Sie dürfen manche Themen ansprechen, die anderen verboten sind. Wichtig ist, seine Rechte zu kennen.

Fünf häufige unerlaubte Fragenthemen sind:

  • Familienstand oder Kinderwunsch
  • Religiöse oder politische Ansichten
  • Gesundheit oder Behinderungen
  • Alter oder ethnische Herkunft
  • Sexuelle Orientierung

Wer unsicher ist, sollte sich vorher informieren. So geht man selbstbewusst in das Gespräch.

Das solltest du über unzulässige Fragen wissen

Das Gesetz schützt Bewerbers vor unangemessenen Fragen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung nach Merkmalen wie Alter, Religion oder Gesundheit.

Wann ist eine Frage unzulässig?

Fragen sind tabu, wenn sie nichts mit dem Job zu tun haben. Beispiele:

  • „Planen Sie bald Kinder?“ – Nur relevant bei Risikoschwangerschaften.
  • „Welcher Partei gehören Sie an?“ – Außer bei politischen Jobs.

„Das AGG dient dem Schutz vor Benachteiligung. Arbeitgeber müssen die Grenzen kennen.“

Darfst du bei unerlaubten Fragen lügen?

Ja! Laut BAG-Urteil (2003) ist Lügen erlaubt, wenn die Frage unrechtmäßig ist. Beispiel:

Frage Darf gefragt werden? Reaktion
Schwangerschaft Nein Darf verneint werden
Ansteckende Krankheit Ja (bei Gefahr für Dritte) Wahrheitspflicht

Merke: Nicht jede persönliche Frage ist verboten. Sie muss nur jobrelevant sein. Bei Unsicherheit kannst du höflich nach dem Bezug zur Stelle fragen.

Welche Fragen darf man beim Vorstellungsgespräch nicht stellen?

Persönliche Überzeugungen und private Lebensumstände sind im Gespräch oft tabu. Das AGG schützt Bewerber vor Diskriminierung – doch einige Arbeitgeber testen trotzdem Grenzen aus.

Persönliche Überzeugungen: Glaube und Politik

Fragen nach Religion oder Parteizugehörigkeit sind meist unzulässig. Ausnahme: kirchliche Arbeitgeber dürfen nach Konfession fragen, wie der Fall Volkswagen/IG Metall zeigt.

Beispiel einer illegalen Frage: „Unterstützen Sie die Politik der aktuellen Regierung?“ Solche Themen haben nur bei politischen Jobs Relevanz.

Familienplanung und Schwangerschaft

Der EuGH entschied: Nur bei Vertretungsstellen darf nach einer Schwangerschaft gefragt werden. §4 Mutterschutzgesetz erlaubt Ausnahmen bei körperlich riskanten Jobs.

Tipp: Formulierungen wie „Langfristige Projekte“ können versteckte Nachfragen sein. Hier darf höflich nach dem Jobbezug gefragt werden.

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Gesundheit und Behinderungen

Das SGB IX erlaubt Fragen zur Behinderung nur bei konkreten Eignungszweifeln. Ansteckende Krankheiten müssen gemeldet werden – aber nur, wenn Kollegen gefährdet sind.

„Das BAG-Urteil von 2003 bestätigt: Bei unzulässigen Fragen darf gelogen werden.“

Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber fragt nach chronischen Erkrankungen. Antwort: „Das beeinträchtigt meine Arbeitsfähigkeit nicht.“

Fragen zu deiner Vergangenheit: Was geht den Arbeitgeber nichts an?

Die eigene Vergangenheit ist privat – doch nicht jeder Arbeitgeber respektiert das. Ob Vorstrafen oder finanzielle Verpflichtungen: Es gibt klare Grenzen, welche Informationen wirklich relevant sind.

Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers muss gegeben sein. Sonst sind Nachfragen unzulässig. Hier die wichtigsten Punkte:

Vorstrafen und laufende Verfahren

Nur aktuelle oder relevante Vorstrafen dürfen thematisiert werden. Beispiel: Ein LKW-Fahrer mit Verkehrsdelikten muss Auskunft geben. Verjährte Einträge sind tabu.

Branchen machen Unterschiede:

  • Banken dürfen bei Veruntreuung nachhaken.
  • Schulen bei Sexualstraftaten.

„Das BAG-Urteil von 2002 zeigt: Selbst Stasi-Kontakte sind nur begrenzt kündbar.“

Vermögen und private Schulden

Fragen nach Schulden sind meist unerlaubt. Ausnahme: Pfändungen ab 30% des Gehalts. Dann kann der Arbeitgeber betroffen sein.

Praktischer Fall: Ein Bewerber mit hohen Krediten. Solange keine Pfändung droht, geht es den Arbeitgeber nichts an.

Fünf Warnsignale für überzogene Fragen:

  • Nachfragen zu verjährten Straftaten.
  • Details zur privaten Finanzlage.
  • Unklarer Jobbezug.

Ausnahmen: Wann kritische Fragen erlaubt sind

Nicht alle persönlichen Fragen sind automatisch tabu – es gibt Ausnahmen. §8 AGG erlaubt Nachfragen, wenn sie wesentliche berufliche Anforderungen betreffen. Entscheidend ist der direkte Jobbezug.

  1. Ist die Frage für die Stelle notwendig?
  2. Steht sie im angemessenen Verhältnis?
  3. Kann der Arbeitgeber dies belegen?

„Kirchliche Träger dürfen nach religiöser Bindung fragen – aber nur bei konfessionellen Jobs.“

Branchenbeispiele zeigen die Relevanz:

Branche Erlaubte Frage Rechtliche Grundlage
Kindergärten Laufende Missbrauchsverfahren §72a SGB VIII
Krankenhäuser Ansteckende Krankheiten Infektionsschutzgesetz
Banken Schufa-Einträge §24 KWG

Unternehmen müssen Ausnahmefragen dokumentieren. Bewerber können höflich nach dem Rahmen fragen: „Worin sehen Sie den konkreten Stellenbezug?“

In Zweifelsfällen gilt: Privatsphäre schützen, aber Jobchancen abwägen. Nicht jede Ausnahme ist automatisch diskriminierend – aber jede muss begründet sein.

Wie reagierst du auf unangemessene Fragen?

Der Umgang mit grenzüberschreitenden Fragen will gelernt sein. Im Bewerbungsgespräch entscheidet Ihre Reaktion oft über den Gesprächsverlauf. Mit diesen Strategien bleiben Sie souverän.

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Diplomatisch kontern

Höflichkeit ist Ihr stärkster Verbündeter. Bei privaten Nachfragen helfen diese Antworten:

  • „Das steht nicht im Stellenprofil.“ – Humorvoll ablenken
  • „Wie meinen Sie das?“ – Nachfragen stellen
  • „Ich möchte mich auf meine Qualifikationen konzentrieren.“ – Sachlich begrenzen

Laut Studien werden 35% der Frauen nach Schwangerschaft gefragt. Solche Fragen dürfen Sie elegant umlenken.

„Wer höflich bleibt, aber Grenzen setzt, gewinnt Respekt – ohne Brücken abzubrechen.“

Das Recht zur Lüge nutzen

Das BAG-Urteil erlaubt Lügen bei unzulässigen Themen. Doch Vorsicht:

  1. Nur bei klaren Verstößen gegen das AGG
  2. Keine falschen Qualifikationen angeben
  3. Risiken späterer Aufdeckung bedenken

Ein Beispiel: Bei Nachfragen zu umständen wie Religion kann eine ausweichende Antwort sinnvoll sein. Dokumentieren Sie solche Situationen.

Trainieren Sie Ihre Reaktionen im Rollenspiel. So meistern Sie jedes Bewerbungsgespräch mit Stil.

Arbeitgeber mit Sonderstatus: Kirche, Parteien & Co.

Sonderstatus Arbeitgeber

Kirchliche Einrichtungen haben andere Spielregeln im Bewerbungsprozess. Als Tendenzbetriebe dürfen sie nach religiöser Bindung oder politischer Einstellung fragen. §118 BetrVG definiert 12 anerkannte Gruppen in Deutschland:

  • Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen)
  • Parteien und politische Vereinigungen
  • Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
  • Journalistische Redaktionen

„Das BAG-Urteil von 2002 bestätigt: Kirchen dürfen Loyalität einfordern – aber nur bei Kernaufgaben.“

Unterschieden wird zwischen Kernmitarbeitern und externen Dienstleistern. Ein Moschee-Vorstand muss muslimisch sein, ein Kita-Mitarbeiter nicht. Das zeigt ein Urteil zum islamischen Kindergarten.

Für Bewerber lohnt sich eine Nachfrage vorab:
„Gilt für diese Stelle das AGG oder Sonderregeln?“ Ein Musterschreiben hilft, Informationen rechtssicher einzuholen.

Vorsicht bei Religionswechseln: Ein Kirchenaustritt kann laut BAG 2012 zur Kündigung führen – aber nur bei konfessionellen Jobs. Der „Dritte Weg“ regelt Arbeitsbedingungen separat.

Offenbarungspflicht: Wann du von selbst sprechen musst

Nicht immer darf man schweigen – manche Informationen müssen aktiv genannt werden. Das BAG-Urteil von 1964 zeigt: Bei ansteckenden Krankheiten besteht sogar eine rechtliche Pflicht.

Kriterium Beispiel Relevanz
Gesundheitsrisiko für andere Tuberkulose Hohe Priorität
Laufende Wettbewerbsverbote Berufsverbot im alten Job Mittel
Schwere Vorstrafen Betrug im Finanzbereich Branchenabhängig
Behinderung mit Hilfsbedarf Rollstuhlnutzung Nur bei Umbaubedarf

„Das Recht verlangt Ehrlichkeit bei Fakten, die den Job unmöglich machen.“ (BAG 1964)

Zeitliche Grenzen beachten: Ein 10 Jahre alter Diebstahl ist meist irrelevant. Aktuelle Ermittlungen müssen genannt werden.

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Formelle Anforderungen:

  • Schriftlich bei Vertragsunterzeichnung
  • Mündlich im Gespräch nur bei direkter Nachfrage
  • Nachweise nur bei berechtigtem Zweifel

Vorsicht bei verspäteter Offenbarung: Wer eine HIV-Infektion erst nach Einstellung erwähnt, riskiert eine Abmahnung. Ausnahme: Kein Übertragungsrisiko.

Praktische Checkliste für Bewerber:

  1. Betrifft es meine aktuelle Arbeitsfähigkeit?
  2. Gibt es ein Risiko für Kollegen/Kunden?
  3. Steht es im Zusammenhang mit der Stelle?

Im Fall von Unsicherheit: Arbeitsrechtler konsultieren. Nicht jedes Detail muss preisgegeben werden – aber alles, was essenziell ist.

Typische Fallstricke im Bewerbungsgespräch

Manche Arbeitgeber nutzen kreative Methoden, um verbotene Themen anzusprechen. Im Bewerbungsgespräch werden persönliche Fragen oft geschickt getarnt. Diese fünf Tricks sollten Sie kennen:

Fallstricke im Bewerbungsgespräch

  • „Wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen?“ – Versteckte Altersabfrage
  • Social Media-Checks vor dem Interview
  • Psychotests mit privaten Inhalten
  • Videointerviews mit Wohnzimmer-Einblick
  • Firmeneigene Apps mit Datenzugriff

Ein Beispiel: Die Frage nach Berufsjahren zielt oft auf das Alter ab. Erlaubt ist nur: „Haben Sie Erfahrung in diesem Bereich?“

Private Fotos auf LinkedIn oder Instagram werden häufig überprüft. Rechtlich ist dies eine Grauzone. Sie können unpassende Bilder vor dem Gespräch löschen.

„Persönlichkeitstests dürfen keine gesundheitlichen oder politischen Themen enthalten.“ (BAG 2019)

Bei Videointerviews gilt: Nur den Bürohintergrund zeigen. Wohnungseinblicke sind privat. Unternehmen dürfen nicht nach Familienfotos fragen.

Für Datenlöschungen nutzen Sie dieses Muster:

  1. Schriftliche Aufforderung per E-Mail
  2. Frist von 14 Tagen setzen
  3. Bei Verweigerung: Datenschutzbehörde einschalten

Merken Sie sich: Nicht jede Frage ist direkt erkennbar. Hören Sie genau hin und bleiben Sie souverän.

Grenzen setzen und souverän bleiben

Souveränität im Gespräch beginnt mit klaren Grenzen. Wer seine Rechte kennt, geht selbstbewusst in jedes Vorstellungsgespräch. Das AGG schützt Sie – nutzen Sie diesen Schutz.

Drei Schritte helfen bei Diskriminierung:
1. Sachlich reagieren,
2. Schriftlich widersprechen,
3. Beratung suchen.
Kostenlose Hilfe bieten Antidiskriminierungsstellen.

Bleiben Sie ruhig, selbst bei provokativen Fragen. Ein „Das ist privat“ wirkt professioneller als Defensivität. Arbeitgeber testen oft bewusst Grenzen.

Beispiel: Fragen nach Herkunft oder Familienplanung sind tabu. Dokumentieren Sie solche Momente – sie stärken Ihre Position bei Klagen.

Selbstbewusstsein zahlt sich aus. Bewerber, die Grenzen setzen, erhalten oft mehr Respekt. Ihr Können zählt, nicht private Informationen.

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